Allgemeinverfügung zur Quarantäne

Die jeweils analog lautende Allgemeinverfügung der letzten Woche für die Quarantäne der Landkreise und Stadt Chemnitz:  

"Demnach müssen sich Personen, die einen positiven PCR-Test haben (Quellfall genannt), sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden. Umgekehrt meldet sich das Gesundheitsamt auch nicht in jedem Fall bei den Betroffenen. Auf jeden Fall gibt es für eine positiv getestete Person eine Quarantänebescheinigung, sie muss dann auch die Kontaktpersonen im häuslichen Umfeld informieren. Ausgenommen sind genesene und geimpfte Kontaktpersonen. Positiv getestete geimpfte Personen ohne Symptome können sich nach dem fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten oder nach sieben Tagen mit einem negativen Schnelltest – die Bescheinigungen müssen auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. 

Im Einzelnen gilt ab Sonntag, dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind, 

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern

  • im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen

  • ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen

  • gegebenenfalls weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem vierten oder fünften Tag des letzten Kontaktes zu informieren

  • auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Quellfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Quellfall dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.

Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind:

  • Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung beziehungsweise ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen

  • Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.“

(Quelle: www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/neuigkeiten/corona-lage-vom-19-november-2021.html)